AGB Live Kommunikation

AGB Live Kommunikation

ANLAGE 3
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der REGIOCAST GmbH & Co. KG
(Bereich Live Kommunikation)

1. Geltungsbereich/ Allgemeines

1.1 Die REGIOCAST GmbH & Co. KG (REGIOCAST) führt u. a. Veranstaltungen verschiedener Art im Kundenauftrag durch. Dabei tritt REGIOCAST entweder selbst als Veranstalter auf oder stellt dem veranstaltenden Kunden bestimmte Leistungen zur Durchführung seiner Veranstaltung zur Verfügung. REGIOCAST nutzt für die angebotenen Leistungen insbesondere den Bereich Live Kommunikation. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von REGIOCAST gelten für sämtliche, auch künftige Aufträge zur Durchführung von Veranstaltungen (einschließlich sonstiger damit im Zusammenhang stehender Leistungen), die REGIOCAST von ihren Kunden erhält.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt REGIOCAST nicht an, es sei denn, REGIOCAST erklärt sich schriftlich mit deren Geltung einverstanden. Dies gilt auch, falls REGIOCAST den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos annimmt und ausführt.

1.3 Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Aufträge

Ein Vertragsverhältnis kommt zwischen dem Kunden und REGIOCAST erst verbindlich zustande, nachdem REGIOCAST die Auftragserteilung schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat. REGIOCAST wird einen Auftrag in angemessener Frist und unter Angabe des Auftraggebers, Auftragnehmers sowie Einzelheiten zum Auftragsumfang, insbesondere in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf besondere Ausstattungen bestätigen. Bei Aufträgen, die ausnahmsweise aus zeitlichen Gründen vor Durchführung der Veranstaltung von REGIOCAST nicht mehr bestätigt werden können, nimmt REGIOCAST den Auftrag mit Durchführung der jeweiligen Veranstaltung an. Eine entsprechende Bestätigung erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung.

 

3. Leistungserbringung/Veranstaltungsbedingungen

3.1 REGIOCAST ist verpflichtet, die beauftragten und bestätigten Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages zu erbringen. REGIOCAST ist berechtigt, mit der Durchführung ihrer Aufgaben auch Dritte zu beauftragen, wobei REGIOCAST für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleibt.

3.2 Wird die Veranstaltung abgesagt und hat keiner der Vertragspartner die Absage zu vertreten, insbesondere bei höherer Gewalt, sind beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Verkehrsstörungen, kriegerische Ereignisse, Terrorgefahr, Stromausfall (mit Ausnahme von Stromausfällen, die durch das Betriebsenergienetz des Veranstalters verursacht werden) und Naturkatastrophen. Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die von REGIOCAST bereits getätigten Aufwendungen für Leistungen Dritter und andere Vorkassen sind REGIOCAST vom Kunden zu ersetzen.

Ist REGIOCAST wegen Unfall, Krankheit, behördlicher Eingriffe, Verkehrsstörungen, Ausfall von Künstlern wegen höherer Gewalt, Krankheit oder aus ähnlichen Gründen, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar werden, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, hat REGIOCAST die Nichtleistung oder die vertragsgerechte Leistung nicht zu vertreten. REGIOCAST wird den Kunden hiervon schnellstmöglichst in Kenntnis setzen. Der Kunde hat das Recht, in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom Vertrag insgesamt nur dann zurücktreten, wenn objektiv an der Teilleistung kein Interesse besteht. Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gegenüber REGIOCAST sind in der vorstehenden Konstellation ausgeschlossen. Weist ein für die Veranstaltung verpflichteter Künstler REGIOCAST nach, dass für den Veranstaltungstermin eine erst nach Vertragsschluss bekannt gewordene Verpflichtung im Rahmen eines Fernsehauftrittes zu erfüllen ist, ist REGIOCAST berechtigt, den Künstler aus den vertraglichen Pflichten für die Veranstaltung zu befreien. REGIOCAST ist verpflichtet, dies dem Kunden schnellstmöglichst anzuzeigen. Der Kunde und REGIOCAST verständigen sich in einem solchen Fall auf adäquaten Ersatz. Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gegenüber REGIOCAST sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3.3 Sagt der Kunde die Veranstaltung oder eine Teilleistung, wie vertraglich vereinbart, nach dem 15. Kalendertag vor der Veranstaltung ab, ist der Kunde verpflichtet, ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung an REGIOCAST zu zahlen. Bei Absage des Kunden nach dem 11. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn, ist der Kunde verpflichtet, REGIOCAST 70 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Bei Absage des Kunden nach dem 6. Kalendertag vor der Veranstaltung, ist der Kunde verpflichtet, 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis tatsächlich höherer und REGIOCAST der Nachweis tatsächlich geringerer ersparter Aufwendungen vorbehalten.

3.4 Der Kunde benennt REGIOCAST vor der Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner. Der verantwortliche Ansprechpartner hat während der Veranstaltung sowie bei Auf- und Abbau anwesend sowie jederzeit telefonisch erreichbar und kurzfristig persönlich verfügbar zu sein.

3.5 Der Kunde darf Namen und Markenzeichen von REGIOCAST im Rahmen der Bewerbung einer Veranstaltung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und unter Verwendung von durch REGIOCAST freigegebenen Vorlagen nutzen.

3.6 Ansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 BGB). Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Verletzung von Garantien oder wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 5 ergänzend.

3.7 REGIOCAST stellt sich nicht in den Dienst einer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Auffassung. Der Kunde garantiert, dass REGIOCAST und ihre Kooperationspartner nicht aufgrund der Veranstaltung, sei es durch Sponsoren, Co-Financiers, ideelle Partner oder auftretende Künstler mit der Tätigkeit einer politischen Partei, einer Kirche oder einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppe, Sekte oder Vereinigung in Zusammenhang gebracht werden können.

3.8 Nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Leistungen wird REGIOCAST entweder selbst als Veranstalter (Ziffer 3.9) oder als Auftragnehmer des veranstaltenden Kunden (Ziffer 3.10) tätig.

3.9 Ist REGIOCAST Veranstalter, gilt ergänzend folgendes:

3.9.1 REGIOCAST führt die Veranstaltung als verantwortlicher Veranstalter nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages durch. REGIOCAST wird in diesem Zusammenhang insbesondere die branchenüblichen Vorbereitungen für die Durchführung der Veranstaltung treffen und die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltung schaffen.

3.9.2 REGIOCAST obliegt als Veranstalter die Durchführung der erforderlichen Anmeldungen im Hinblick auf die Veranstaltung bei Behörden oder Ämtern.

3.10 Ist nicht REGIOCAST, sondern der Kunde Veranstalter, gilt ergänzend folgendes:

3.10.1 REGIOCAST wird die im Rahmen der Veranstaltung des Kunden vereinbarten Leistungen erbringen. Jegliche Anmelde- und Organisationspflichten etc. eines Veranstalters, branchenübliche Vorbereitungen, etwaige Anmeldungen bei Behörden und Ämtern etc. erfüllt ausschließlich der Kunde. Dies gilt insbesondere für etwaige GEMA-Anmeldungen, – Abrechnungen und -Abgaben.

3.10.2 Der Kunde hat die branchenüblichen Vorbereitungen zur Durchführung der Veranstaltung zu treffen und die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltung zu schaffen und alle erforderlichen Genehmigungen (beispielsweise Zufahrts- und/oder Parkmöglichkeiten) vor der Veranstaltung einzuholen. Der Veranstaltungsbereich ist vor Beginn des Aufbaus leer zu räumen bzw. zu säubern und ggf. für die Veranstaltung ausreichend zu beheizen. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und insbesondere Haftpflichtversicherungen in ausreichendem Umfang und adäquater Höhe abzuschließen.

3.10.3 Sind am Veranstaltungsort die technischen und/oder organisatorischen Voraussetzungen, wie z. B. festgelegte Maße, für die Umsetzung der Leistungen von REGIOCAST nicht gegeben und kann REGIOCAST deshalb ihre Leistung ganz oder teilweise nicht erbringen, behält REGIOCAST ihren Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

3.10.4 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Veranstaltung nicht durch Störungen behindert wird, dass insbesondere keine technischen Unzulänglichkeiten oder lärmverursachenden Aktionen, wie mutwillige Störungen durch Dritte oder Konkurrenzveranstaltungen die Leistungserbringung von REGIOCAST stören. Sollte dies gleichwohl der Fall sein und hat der Kunde dies zu vertreten, kann REGIOCAST die Veranstaltung ohne Verlust oder Beschränkung des Vergütungsanspruches abbrechen.

3.10.5 Dem Kunden sind die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen (landesspezifischen) Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) bekannt. Bei Verstößen des Kunden gegen Vorschriften der einschlägigen VStättVO verpflichtet sich der Kunde, REGIOCAST von allen etwaigen Ansprüchen, die aufgrund eines solchen Verstoßes des Kunden gegen REGIOCAST geltend gemacht werden, freizustellen.

 

4. Vergütung/Zahlungsbedingungen

 

4.1 Die Rechnungssumme ist mit Zugang der Rechnung fällig und binnen 16 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Verzugs ist REGIOCAST berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt
vorbehalten.

4.2 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist REGIOCAST berechtigt, noch zu gewährende Leistungen zurückzubehalten. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, ist REGIOCAST berechtigt, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

4.3 Die Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. REGIOCAST ist verpflichtet, bei Beginn der Frist den Kunden auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

4.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis mit REGIOCAST stammen, steht dem Kunden nicht zu.

 

5. Haftung/Schadensersatz

 

5.1 REGIOCAST haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier der Höhe nach jedoch begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vor- und nachstehenden Bestimmungen unberührt.

5.2 Ist REGIOCAST Veranstalter, gilt ergänzend folgendes: REGIOCAST haftet gegenüber Besuchern der Veranstaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hält REGIOCAST von solchen Ansprüchen Dritter frei, die auf das Verschulden des Kunden, seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. REGIOCAST übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen des Kunden und seiner Erfüllungsgehilfen. Ausgenommen sind Verlust und Beschädigung, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von REGIOCAST, ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

5.3 Ist nicht REGIOCAST, sondern der Kunde Veranstalter, gilt ergänzend folgendes: Der Kunde haftet als Veranstalter gegenüber Besuchern der Veranstaltung nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Der Kunde haftet für alle Personen- und Sachschäden, die REGIOCAST, ihren Erfüllungsgehilfen oder den von REGIOCAST mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragten Personen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden entstehen. Der Kunde hat REGIOCAST insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Kunde haftet auch für von ihm verschuldete Beschädigungen oder den Verlust des von REGIOCAST gestellten Equipments am Veranstaltungsort. Der Kunde hält REGIOCAST von etwaigen Ansprüchen, die Dritte wegen Vermögensschäden bei Nichtdurchführung der Veranstaltung geltend machen, frei.

 

6. Verschwiegenheit

 

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, keinem Dritten Auskunft über den Inhalt der Vereinbarung sowie die Höhe der vereinbarten Vergütung zu geben, sei es denn, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet.

 

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von REGIOCAST.

7.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis folgenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kiel. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

7.3 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.